Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 25.05.2018 – 4 K 223.16Zitiert von 1
- BVerwG, 17.11.2017 – 3 B 14/16Landesförderung von Betreuungsangeboten im Sinne des § 45c SGB 11Zitiert von 9
- BVerwG, 27.09.2017 – 6 C 34/16Rundfunkbeitragsrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen der AltenhilfeZitiert von 18
- BSG, 29.01.2009 – B 3 P 8/07 RZitiert von 19
- BVerfG, 17.10.2007 – 2 BvR 1095/05Zitiert von 21
- BVerfG, 17.07.2003 – 2 BvL 1/99Zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege; haushaltsrechtliche Informationspflichten des Gesetzgebers bei SonderabgabenZitiert von 146
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 – L 12 P 3/24
- LSG Hessen, 08.03.2024 – L 6 P 5/24 B ERZitiert von 1
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 31/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-1 (1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Dies schließt die Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen für die Erbringung von Leistungen nach diesem Buch ein. Pflegefachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die über eine Erlaubnis nach den §§ 1 oder 58 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzesoder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-1a (1a) Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie betriebliche Interessenvertretungen in die Entwicklung von einrichtungsspezifischen Konzepten zur Delegation von Leistungen von Pflegefachpersonen auf Pflegefachassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte und anderes Personal, das Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringt, einzubeziehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über vorhandene Konzepte zu informieren und im Bedarfsfall zu schulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-2 (2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/11#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.